Neue Meldepflicht: Zuschlagsentscheidung an alle Partner einer RVB bzw. eines DBS
Mit der Vergaberechts-Novelle 2026 wurde eine neue Regelung eingeführt, die bestimmte Abrufe und Auftragsvergaben auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen (DBS) betrifft.
Wann ist die neue Mitteilungspflicht zu beachten?
Wenn Sie auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder eines DBS einen Auftrag vergeben und im betreffenden Los bzw. in der betreffenden Kategorie mehrere Auftragnehmer verfügbar sind, ist die Zuschlagsentscheidung vor der Zuschlagserteilung an alle betroffenen Unternehmen zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist für jede Auftragsvergabe gesondert zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits mehrfach aus derselben Rahmenvereinbarung oder demselben DBS bestellt haben.
Nicht vorgesehen sind Meldungen für Abrufe aus Altverträgen – das heißt Rahmenvereinbarungen oder DBS, die bereits vor Inkrafttreten der Vergaberechts-Novelle 2026 mit 1. März 2026 ausgeschrieben wurden.
Wie unterstützt die BBG?
Zur Unterstützung stellt die BBG im e-Shop eine technische Lösung bereit, die ab sofort bereitsteht. Damit kann die Zuschlagsentscheidung direkt im Rahmen des Bestellprozesses erstellt und versendet werden. Bestelldaten und Mustertextblöcke stehen zur Auswahl, um die Erstellung zu erleichtern.
Um Nutzerinnen und Nutzer darauf hinzuweisen, wurde bei allen Rahmenvereinbarungen und DBS, für die die Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung relevant ist, ein entsprechender Hinweis im e-Shop auf Rahmenvereinbarungsebene und in der Kundeninformation hinterlegt. Wenn ein solcher Hinweis im e-Shop bei der Rahmenvereinbarung dargestellt wird, kann die Zuschlagsentscheidung direkt im Rahmen des Bestellprozesses erstellt und versendet werden. Nachdem Sie im Warenkorb auf „Bestellen“ geklickt haben, werden Sie automatisch auf die Funktion zur Erstellung und Versendung der Zuschlagsentscheidung hingewiesen und durch die weiteren Schritte geführt (Abbildung).
Was kann der e-Shop nicht abdecken?
Der e-Shop kann nur jene Fälle unterstützen, die im Rahmen einer e-Shop-Bestellung abgebildet werden. Erfolgt die Beauftragung nicht unmittelbar über eine einzelne e-Shop-Bestellung, sondern etwa über ein Abrufschreiben außerhalb des e-Shops, steht diese neue Funktion nicht zur Verfügung.
Wer ist verantwortlich?
Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Zuschlagsentscheidung liegt bei Ihnen als Auftraggeber. Die vorbelegten Angaben und Mustertexte dienen als Unterstützung, ersetzen aber nicht die erforderliche Prüfung. Bitte kontrollieren Sie daher alle Angaben sorgfältig und passen Sie diese bei Bedarf an oder ergänzen Sie sie.
Ist die Nutzung der e-Shop-Funktion verpflichtend?
Nein. Sie können die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung über den e-Shop versenden, sind dazu aber nicht verpflichtet. Die Mitteilung kann auch auf anderem Weg vorgenommen werden. Voraussetzung für die Nutzung der e-Shop-Funktion ist, dass auch die Beauftragung über den e-Shop erfolgt.
Gibt es eine Stillhaltefrist?
Für diese Mitteilung sieht das Gesetz keine Stillhaltefrist vor. Der Zuschlag kann daher unmittelbar nach der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es im Einzelfall dennoch sinnvoll sein, die Bestellung bzw. Zuschlagserteilung zeitversetzt vorzunehmen, um allfällige Beschwerden oder Nachprüfungsanträge noch vor der Auftragsvergabe berücksichtigen zu können. Die technische Lösung der BBG unterstützt beide Möglichkeiten.
Stand: Oktober 2026
Für Rückfragen steht Ihnen gerne unser Helpcenter in der Zwischenzeit zur Verfügung.
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Fr.: 07:30-15:00 Uhr
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E-Mail: office(at)bbg.gv.at
Alternativ können Sie auch unser Anfrage-Tool im BBG-Portal nützen. So landet Ihre Anfrage direkt beim richtigen Ansprechpartner und Sie können den Status im Portal mitverfolgen.