Wichtiger Hinweis zur Direktvergabegrenze
Die Nachfolgeregelung zur Schwellenwerteverordnung 2018 wurde am 06.02.2023 kundgemacht.
Mit dem der Kundmachung folgenden Tag (demnach 07.02.2023) tritt die Schwellenwerteverordnung 2023 in Kraft und gilt für die im Zeitraum der Geltung dieser Verordnung eingeleiteten Direktvergaben.
Gemäß dieser Verordnung ist eine Direktvergabe zulässig, sofern der geschätzte Auftragswert EUR 100.000 exkl. USt. nicht erreicht (sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Sektorenauftraggeber).
Die Schwellenwerteverordnung 2023 tritt mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft. In dem Zeitraum bis zum Außerkrafttreten plant das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, „ob eine grundsätzliche Verlängerung der Maßnahmen der Schwellenwerteverordnung 2018 erforderlich ist“. Näheres dazu können Sie einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 23.12.2022 entnehmen.
Die Schwellenwerteverordnung 2023 ist hier abrufbar.
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