Wichtiger Hinweis zur Direktvergabegrenze

Durch die Schwellenwerteverordnung 2025 (siehe BGBLA_2025_II_167.pdfsig) wird der Schwellenwert für Direktvergaben gemäß § 46 Abs 2 BVergG 2018 von EUR 50.000,- auf EUR 143.000,- angehoben.

Das Gleiche gilt im Sektorenbereich für Direktvergaben gemäß § 213 Abs 2 BVergG 2018: Der Schwellenwert wird hier von EUR 75.000,- auf EUR 143.000,- angehoben.

Die neu festgesetzten Schwellenwerte gelten bis 31. März 2026.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass mit 01.01.2026 die von der Europäischen Kommission bekanntgemachten neuen Schwellenwerte für öffentliche Auftragsvergaben in Kraft treten. Diese gelten für 2026 – 2027 (Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151, Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152).

Demnach gilt für Dienstleistungs- und Lieferaufträge für zentrale öffentliche Auftraggeber (z.B. BKA, Bundesministerien, BBG, BRZ) der neue Schwellenwert von EUR 140.000,-. Der nationale Schwellenwert divergiert sohin mit dem verbindlichen Schwellenwert der Europäischen Kommission.

Vorsorglich betrachtet sollten Direktvergaben ab 01.01.2026 daher nur bis zu einem Wert von EUR 140.000,- durchgeführt werden.