Öffentliche Information neu geregelt - das Informationsfreiheitsgesetz

Am 1. September 2025 tritt in Österreich das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Damit wird die Amtsverschwiegenheit aufgehoben und ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen eingeführt. Behörden sind künftig nicht nur verpflichtet, Informationen auf Antrag bereitzustellen, sondern auch bestimmte Inhalte proaktiv zu veröffentlichen. Das Gesetz soll mehr Transparenz im staatlichen Handeln schaffen.

Unterstützungsleistungen der BBG im Zusammenhang mit den Anforderungen des IFG 
Um die haushaltsleitenden Organe (HLO) bei der Erfüllung ihrer proaktiven Informationspflicht zu unterstützen, werden die finalen Ausschreibungsunterlagen über das ANKÖ-Modul IFG-Publikationen zukünftig auch nach Verfahrensabschluss öffentlich einsehbar gemacht, womit die proaktive Informationspflicht bei BBG-Standardverfahren für den Bund umgesetzt ist. Das gilt auch für Verfahren, die vor dem 1. September veröffentlicht wurden. Eine Verknüpfung mit data.gv.at wird durch ANKÖ eingerichtet.

An der Übernahme von Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten während des Vergabeverfahrens ändert sich nichts. Die Wahrnehmung der Informationspflichten hinsichtlich Abrufen aus Rahmenvereinbarungen (§ 155 BVergG 2018 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen) verbleibt bei den HLO-Kundinnen und -Kunden der BBG.  Die Wahrnehmung der Informationspflichten bei Projekten im besonderen Auftrag (PibA) wird im Zuge der Beauftragung geklärt.

Nicht zu veröffentlichen sind Informationen soweit und solange Geheimhaltungsgründe vorliegen. Informationspflichtige haben diesfalls zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich ist (Interessenabwägung). Als Geheimhaltungsgründe sind im IFG u.a. überwiegende berechtigte Interessen eines anderen (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG, z.B. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Recht am geistigen Eigentum) aufgezählt.

Die Interessenabwägung hat immer durch den jeweiligen Auftraggeber zu erfolgen, eine Einzelfallprüfung ist jedenfalls notwendig und hat dies jeder Auftraggeber für sich zu bewerten. Eine Nutzung des Moduls IFG-Publikation des ANKÖ wäre zwar auch in diesen Fällen möglich, muss jedoch von den betroffenen Einrichtungen selbständig mit dem ANKÖ vereinbart werden.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden:
Die BBG unterstützt mittels der Veröffentlichung von Ausschreibungsunterlagen auch nach Verfahrensabschluss. Diese werden ab dem 01.09.2025 dauerhaft über ANKÖ bereitgestellt. Eine Schnittstelle zu data.gv.at wird seitens ANKÖ eingerichtet.

Allenfalls darüber hinausgehende Publikationspflichten außerhalb des formellen Vergabeverfahrens bleiben in der Verantwortung der jeweiligen Kundinnen und Kunden.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Modul IFG-Publikation des ANKÖ sowie eine Kontaktmöglichkeit.
 

 

Das Gesetz soll mehr Transparenz schaffen.