Öffentliche Information neu geregelt - das Informationsfreiheitsgesetz

Seit 1. September 2025 ist in Österreich das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Damit wird die Amtsverschwiegenheit aufgehoben und ein Grundrecht auf Zugang zu Informationen eingeführt. Behörden sind künftig nicht nur verpflichtet, Informationen auf Antrag bereitzustellen, sondern auch bestimmte Inhalte proaktiv zu veröffentlichen. Das Gesetz soll mehr Transparenz im staatlichen Handeln schaffen.

Unterstützungsleistungen der BBG im Zusammenhang mit den Anforderungen des IFG 
Die proaktive Informationspflicht trifft grundsätzlich die Kunden der BBG selbst, soweit diese den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Insbesondere sind dies die Dienststellen des Bundes.

Um insbesondere die haushaltsleitenden Organe (HLO) bei der Erfüllung ihrer proaktiven Informationspflicht zu unterstützen, werden die Bestandteile der finalen Ausschreibungsunterlagen über das ANKÖ-Modul IFG-Publikationen auch nach Verfahrensabschluss öffentlich einsehbar gemacht. Soweit der Kunde die Notwendigkeit der Veröffentlichung weiterer Unterlagen sieht, hat er dies selbst vorzunehmen.

Verfahren, die vor dem 1. September veröffentlicht wurden, sind ebenso über das ANKÖ-Modul öffentlich einsehbar. Eine Verknüpfung mit data.gv.at wurde durch ANKÖ eingerichtet.
An der Übernahme von Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten während des Vergabeverfahrens ändert sich nichts. Die Wahrnehmung der Informationspflichten hinsichtlich Abrufen aus Rahmenvereinbarungen (§ 155 BVergG 2018 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen) und Dynamischen Beschaffungssystemen (§ 162 BVergG 2018 - Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems) verbleibt bei den Kundinnen und -Kunden der BBG.  Die Wahrnehmung der Informationspflichten bei Projekten im besonderen Auftrag (PibA) wird im Zuge der Beauftragung geklärt.

Nicht zu veröffentlichen sind Informationen soweit und solange Geheimhaltungsgründe vorliegen. Informationspflichtige haben diesfalls zu beurteilen, abzuwägen und zu begründen, ob, inwieweit und warum eine Geheimhaltung erforderlich ist (Interessenabwägung). Als Geheimhaltungsgründe sind im IFG u.a. überwiegende berechtigte Interessen eines anderen (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG, z.B. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Recht am geistigen Eigentum) aufgezählt. 

Die Interessenabwägung hat immer durch den jeweiligen Auftraggeber zu erfolgen, eine Einzelfallprüfung ist jedenfalls notwendig und hat dies jeder Auftraggeber für sich zu bewerten. Eine Nutzung des Moduls IFG-Publikation des ANKÖ wäre zwar auch in diesen Fällen möglich, muss jedoch von den betroffenen Einrichtungen selbständig mit dem ANKÖ vereinbart werden.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden:
Die BBG unterstützt mittels der Veröffentlichung von Ausschreibungsunterlagen auch nach Verfahrensabschluss. Diese sind dauerhaft über ANKÖ bereitgestellt. Eine Schnittstelle zu data.gv.at wurde seitens ANKÖ eingerichtet.

 

Ein Mensch sitzt an einem Laptop und tippt
Das Gesetz soll mehr Transparenz schaffen.