Wichtiger Hinweis zur Direktvergabegrenze

Durch die Schwellenwerteverordnung 2025 (siehe BGBLA_2025_II_167.pdfsig) wird der Schwellenwert für Direktvergaben gemäß § 46 Abs 2 BVergG 2018 von EUR 50.000 auf EUR 143.000 angehoben.

Das Gleiche gilt im Sektorenbereich für Direktvergaben gemäß § 213 Abs 2 BVergG 2018: Der Schwellenwert wird hier von EUR 75.000 auf EUR 143.000 angehoben.

Die neu festgesetzten Schwellenwerte gelten bis 31. März 2026.