Geringfügige Anpassung des Preisblatts der BBG
Mit 30. November 2020 adaptiert die BBG das Preisblatt im Punkt 2. „Jahresgebühr“ für zusätzliche Nutzer gemäß der Grundsatzvereinbarung geringfügig.
Die BBG behält sich eine etwaige Nichtverrechnung dieser Jahresgebühr für zusätzliche Nutzer vor. Für Kundinnen und Kunden der BBG ergibt sich durch die Änderung keine unmittelbare Auswirkung auf das Entgelt gemäß der Grundsatzvereinbarung.

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