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Novelle BVergG 2009: Rechtsschutz neu - Nichtigkeit droht
Die Feststellungskompetenzen des Bundesvergabeamtes (BVA) werden mit der Novelle des Bundesvergabegesetzes neu geregelt. Das BVA kann zukünftig auch feststellen, dass ein Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne Bekanntmachung durchgeführt, der Zuschlag rechtswidriger Weise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde oder der Zuschlag bei der Vergabe einer Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung rechtswidrig war.
Wird eine solche Feststellung getroffen, hat das BVA den bereits geschlossenen Vertrag für absolut nichtig zu erklären. Von der Nichtigerklärung kann unter bestimmten Voraussetzungen und bei Verhängung einer wirkungsvollen Geldbuße abgesehen werden. Im Oberschwellenbereich ist die Geldbuße mit maximal 20% des Auftragswertes, im Unterschwellenbereich mit maximal 10% des Auftragswertes begrenzt. Die Geldbuße fließt dem European Recovery Program zu. Das Bundesvergabeamt hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz heranzuziehen und zu berücksichtigen in welchem Ausmaß der Vertrag aufrecht erhalten wird.
Für die Anfechtung gesondert anfechtbarer Entscheidung des Auftraggebers im Rahmen eines Nachprüfungsantrages gelten folgende neue Fristen: 10 Tage bei elektronischer Übermittlung oder Übermittlung per Telefax oder öffentlicher Bekanntmachung, 15 Tage bei brieflicher Mitteilung, generell 7 Tage bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (unabhängig von der Übermittlungsart) sowie bei Direktvergaben. Die Frist beginnt ab Absendung bzw. Verfügbarkeit der Bekanntmachung - bei Direktvergaben ab Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme - zu laufen. Ausschreibungsunterlagen/Teilnahmeunterlagen können bis 7 Tage vor Ablauf der jeweiligen Einreichfrist bekämpft werden, wenn die Einreichfrist mehr als 17 Tage (bei brieflicher Übermittlung der Unterlagen mehr als 22 Tage) beträgt.
