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Novelle BVergG 2009: Neuregelung der Stillhaltefristen
Die Stillhaltefrist beginnt gemäß § 132 Abs. 1 Bundesvergabegesetz (BVergG) mit der Absendung der Zuschlagsentscheidung. Bei elektronischer Übermittlung bzw. mittels Telefax verkürzt sich im Oberschwellenbereich jetzt die Stillhaltefrist auf zehn Tage, bei brieflicher Übermittlung beträgt sie hingegen 15 Tage.
Im Gegenzug zu dieser Verkürzung aufgrund der Zustellart wurden allerdings die bisher bestehenden Verkürzungsmöglichkeiten gestrichen. In Fällen der Dringlichkeit oder bei einer Auftragsvergabe auf Grund einer Rahmenvereinbarung, eines dynamischen Beschaffungssystems oder im Wege einer elektronischen Auktion bestand früher die Möglichkeit, die Stillhaltefrist auf sieben Tage zu verkürzen.
Bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich beträgt die Stillhaltefrist wie bisher sieben Tage.
In einigen Fällen kann die Pflicht zur Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung gänzlich entfallen, beispielsweise wenn nur mehr ein Bieter im Verfahren verblieben ist, ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wurde oder die Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden soll.
Die neue Regelung der Stillhaltefrist bei einer Widerrufserklärung (§ 140 Abs 4 BVergG) wurde ident zu den Vorgaben hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung geregelt - bei elektronischer Mitteilung oder per Fax beträgt sie 10 Tage, per Brief 15 Tage. Die bisherigen Verkürzungsmöglichkeiten auf sieben Tage konnten (abgesehen vom Unterschwellenbereich) aber ebenfalls nicht beibehalten werden.
Dieser Artikel ist in der Mai-Ausgabe der Zeitung "republik" erschienen.
