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Novelle BVergG 2009: Freiwillige Bekanntmachung
Bei öffentlich bekanntgemachten Vergabeverfahren gehört es seit jeher zum Pflichtprogramm: Am Ende der Bewertungsphase informiert man die beteiligten Bieter vorab von der geplanten Zuschlagsentscheidung. In der sogenannten Stillhaltefrist haben diese dann die Möglichkeit, Einspruch gegen die Entscheidung zu erheben.
Anders bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: Um Unternehmen, die bei der Einladung zum Vergabeverfahren übergangen wurden, besser zu schützen, führt das neue Bundesvergabegesetz nun die Möglichkeit einer freiwilligen Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung oder der Zuschlagserteilung ein (§§ 49 Abs. 2 und 55 Abs. 5 bzw. 132 Abs. 2 BVergG).
In dieser Bekanntmachung sind neben den Daten des voraussichtlichen Zuschlagsempfängers auch die maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung festzuhalten.
Vorteil der freiwilligen Bekanntmachung für den Auftraggeber: Wird schon die geplante Zuschlagsentscheidung bekanntgemacht, ist nach Ablauf von zehn Tagen kein Feststellungsantrag mehr möglich, dadurch werden die schweren Konsequenzen einer rückwirkenden Vertragsauflösung vermieden. Wird die Zuschlagserteilung bekanntgemacht, beträgt die anschließende Rechtschutzfrist 30 Tage. Ohne freiwillige Bekanntgabe würde die Möglichkeit eines Feststellungsantrages für bis zu sechs Monate bestehen bleiben.
Es empfiehlt sich daher, die Zuschlagsentscheidung freiwillig bekannt zu machen und den Zuschlag zehn Tage nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung zu erteilen.
