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Novelle BVergG 2009: Eigenerklärungen der Bieter
Mit wiederkehrender Regelmäßigkeit werden die vergaberechtlichen Vorschriften novelliert – fast immer werden die Regelungen umfangreicher und komplexer. Die zunehmende Belastung von Auftraggebern und Bietern dürfte jetzt aber auch der Gesetzgeber als Problem erkannt haben.
Mit der Novelle 2009 werden wesentliche Vereinfachungen bei den Eignungs- und Befugnisregelungen eingeführt. Danach wird es nicht mehr notwendig sein, für jedes Vergabeverfahren präventiv zahlreiche Eignungsnachweise von den Bietern zu fordern. Eignungskriterien und Eignungsnachweise sind zwar weiterhin festzulegen, diese müssen aber von den Bewerbern und Bietern vorerst nicht vorgelegt werden. Die Eignung soll aufgrund einer Eigenerklärung des Bieters geprüft werden, in der dieser bestätigt, die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien zu erfüllen und sich dazu verpflichtet, die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beizubringen. Ein Unternehmer hat bezüglich seiner Befugnisse genau anzuführen, worüber er konkret verfügt. Es bleibt den Bewerbern oder Bietern jedoch unbenommen, anstelle der Eigenerklärung weiter sofort die vom Auftraggeber festgelegten Nachweise vorzulegen oder auf eine allfällige Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Katasterdienst zu verweisen.
Zwingend ist die Vorlage von Nachweisen nur mehr bei größeren Aufträgen (ab 120.000 Euro bei Bauaufträgen bzw. 80.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen – im Sektorenbereich gelten die Grenzwerte von 250.000 Euro für Bauaufträge und 150.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge) und dies auch nur für den Zuschlagsempfänger. Damit soll einerseits der Grundsatz der Vergabe nur an befugte, zuverlässige und leistungsfähige Unternehmer beibehalten, anderseits aber das aufwändige Produzieren von Nachweisen möglichst hintan gehalten werden.
Dieser Artikel ist in der Märzausgabe der Zeitschrift "republik" erschienen.
