§4-Meldung

Gemäß §4 (3) des BBG-Gesetzes haben die Dienststellen des Bundes die BBG zu informieren, wenn sie - gestützt auf einen der Ausnahmetatbestände des §4 (2) - Waren und Dienstleistungen nicht über die Verträge der Bundesbeschaffung beziehen. Diese Meldungen helfen der BBG, ihre Angebote noch weiter zu verbessern.

Um die Meldung möglichst einfach und unbürokratisch zu machen, stellen wir Ihnen hier ein Online-Formular zur Verfügung, das die bisherigen Fax-Formulare ablöst. Bitte verwenden Sie ab jetzt ausschließlich dieses Web-Formular, um Ihre §4-Meldungen abzugeben. 

Zur besseren Vergleichbarkeit bitten wir Sie, pro Formular nur einen Beschaffungsvorgang zu melden.

Ansprechpartner

Daten zur Meldung

BBG-Lieferant
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