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§4-Meldung
Gemäß §4 (3) des BBG-Gesetzes haben die Dienststellen des Bundes die BBG zu informieren, wenn sie - gestützt auf einen der Ausnahmetatbestände des §4 (2) - Waren und Dienstleistungen nicht über die Verträge der Bundesbeschaffung beziehen. Diese Meldungen helfen der BBG, ihre Angebote noch weiter zu verbessern. Bitte beachten Sie, dass es für Bundesdienststellen nach Durchführung einer Bedarfserhebung grundsätzlich nicht möglich ist, eine §4-Meldung abzugeben.
Um Ihnen zeitaufwändige Rückfragen zu ersparen, werden seit Juni 2010 nur mehr Meldungen akzeptiert, die über das untenstehende Online-Formular (Kunden » Produkte & Verträge » §4-Meldung) abgegeben wurden. So ist sichergestellt, dass alle notwendigen Felder ausgefüllt wurden und die Daten effizient weiterverarbeitet werden können.
Zur besseren Vergleichbarkeit bitten wir Sie, pro Formular nur einen Beschaffungsvorgang zu melden.

