Bereichsmenü.
Inhalt.
Europäische Vergabevorschriften
Das derzeit geltende Unionsrecht im Vergabewesen ist vielfach novelliert worden und bleibt aufgrund der großen wirtschaftlichen Bedeutung und der laufenden Weiterentwicklung durch die Judikatur des EuGH ein besonders dynamischer Rechtsbereich.
Ziel ist ein möglichst umfassender Schutz des Wettbewerbes, bei gleichzeitig möglichst geringer Belastung von Auftraggeber und Bietern durch Formvorschriften. Die Entwicklung geht daher in Richtung eines immer weitere Bereiche umfassenden Vergaberechts mit gleichzeitig flexibleren und effizienteren Verfahren und insbesondere einem immer stärkeren Einsatz elektronischer Medien.
Wärend in Österreich das Vergaberecht im Wesentlichen kompakt im Bundesvergabegesetz 2006 geregelt ist, sind die unionsrechtlichen Grundlagen eher zersplittert.
Das Unionsrecht trennt die Bestimmungen zur Vergabe von Leistungen (Vergaberichtlinien) und für den Rechtsschutz (Rechtsmittelrichtlinien). In beiden Bereichen gibt es jeweils eine eigene Richtlinie für öffentliche Auftraggeber und für Sektorenauftraggeber.
Damit trotz sprachlicher Barrieren der Gegenstand einer Veröffentlichung eindeutig bestimmt werden kann ist darüber hinaus je nach Auftragsgegenstand ein eigens geregelter Code (CPV) zu verwenden. Für die Bestimmung der Auftragsart und der dementsprechend anzuwendenden Rechtsvorschriften ist wiederum ein anderer (internationaler) Standard ausschlaggebend (CPC).
Unionsrechtliche Vorgaben für die Vergabe von Aufträgen:
Richtline 2004/17/EG (Sektorenbereich)
Unionsrechtliche Vorgaben für den vergaberechtlichen Rechtsschutz (jeweils in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG):
Richtlinie 92/13/EWG (Sektorenbereich)
Normen zur Bezeichnung der Auftragsart:
